internationaler Kindesentführung – Wir können wieder Ihren entführten Kind zu bringen


January 10, 2016

ABP World Group™ Child Recovery Services

Internationale Kindesentführung durch einen Elternteil ist die Entführung oder das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes durch einen Elternteil im Ausland.

Family abductions

Neben dem Begriff Kindesentführung werden auch die Begriffe Kindesentziehung oder Kindesmitnahme verwendet. Formal handelt es sich bei diesem Tatbestand (Entziehung Minderjähriger) um eine Sorgerechtsverletzung des jeweils anderen Elternteils oder bei einem nicht sorgerechtsberechtigten Elternteil die Verletzung des Umgangsrechts.

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Kindesentführung – wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind ins Ausland entführt


Januari 2 , 2015

Immer wieder kommt es vor, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind entführt, sogar ins Ausland. Dabei ist es zum größten Teil die pure Verzweiflung, die ein Elternteil zu dieser Handlung veranlasst.

Kindesentführung Kind Kinder

Allerdings handelt es sich hier um eine Sorgerechtsverletzung und Straftat. Vor allem, wenn das alleinige Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht bei dem „Entführer“ liegt. Elternteile, die gemeinsam sorgeberechtigt sind, haben über den Aufenthaltsort des Kindes nämlich auch ebenso gemeinsam zu entscheiden, und zwar ganz gleich, bei welchem Elternteil das Kind auch tatsächlich lebt.

ABP World Group™ Kind Recovery Services können Sie durch diese schwierige Zeit zu helfen. Wir helfen Ihnen, Ihr Kind nach Hause bringen.

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Wir helfen Ihnen Ihr entführtes Kind wiederzufinden – Elterliche Kindesentführung- Dienste für Kinderrückführung


Februari 1 , 2014


Wir helfen Ihnen Ihr entführtes Kind wiederzufinden – elterliche Kindesentführung-
Dienste für Kinderrückführung
Young boy on father's back playing airplane
ABP World Group Child Recovery Services – Wir können Ihr entführtes Kind wiederfinden.

ABP World Group Ltd ist eine globale Organisation für Risikomanagement
Das Unternehmen wurde im Jahr 2002 gegründet und wächst stetig durch die steigende Anzahl der wiedergefundenen Kinder rund um den Globus.
ABP World Group Ltd bietet uneingeschränkte Dienstleistungen für: Zurückführung des von einem Elternteil entführten Kindes, Personenschutz, Risikomanagement und Ermittlungen.

Unsere Mitarbeiter haben ihre Erfahrungen aus Militärdienst, Zwangsvollstreckungen, Geheimdienst, Gesundheitswesen und dem privaten Sektor der Sicherheitsindustrie gewonnen. Unter beschwerlichen Bedingungen in lebensgefährlichen Regionen der Erde haben sie bereits immense Erfahrungen gesammelt.

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Kindesentziehung Graz – Fall Oliver: Vater vor Gericht erschienen


June 6, 2013

Source: Kurier.at

Däne ist in Graz wegen schwerer Nötigung und Freiheitsentziehung angeklagt.

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Der Vater des sechsjährigen Oliver ist am Donnerstag zu seinem Prozess im Grazer Straflandesgericht erschienen. Im Zusammenhang mit der Kindesentziehung im April 2012 hat die Staatsanwaltschaft den Dänen wegen schwerer Nötigung und Freiheitsentziehung angeklagt. Der Beschuldigte war bei beim vergangenen Termin vor zwei Monaten nicht erschienen, die Verhandlung musste damals vertagt werden.

Der 42-Jährige war bereits im September 2012 zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt worden, das Oberlandesgericht gab der Berufung allerdings statt und verfügte, dass neu verhandelt werden muss. Beim ersten Verhandlungstermin der Neuauflage erschien der Däne dann nicht, also vertagte Richter Stefan Koller.

Vater: “Habe in Österreich Obsorge”

Der Vater von Oliver zeigte sich in der Verhandlung erneut davon überzeugt, dass er rechtmäßig gehandelt habe, als er den Sechsjährigen von Graz nach Dänemark brachte. Eine Zeugin schilderte den Vorfall vor einem Kindergarten allerdings weniger harmlos als der Angeklagte: Sie habe “laute, panische Schreie” einer Frau vernommen und dann ein Auto wegrasen gesehen.

Die Anwältin der Mutter fragte den Angeklagten ganz konkret, nachdem er zuvor eher ausweichend geantwortet hatte: “Wer hat die Obsorge in Österreich?” “Ich”, kam es ohne Zögern vom Beschuldigten. “Wie kommen Sie darauf?”, hakte die Anwältin, die schon unzählige Male erklärt hatte, dass ihre Mandantin das alleinige Sorgerecht in Österreich innehabe, nach. “Weil die dänische Entscheidung nach meiner Rückkehr mit Oliver erneut bestätigt wurde, ich habe auch das internationale Sorgerecht”, war der Däne überzeugt. Von diesem “internationalen Sorgerecht” wusste außer ihm allerdings niemand etwas.

Als Zeugin wurde eine Frau befragt, die den Vorfall vor dem Kindergarten im April vorigen Jahres mitbekommen hatte. Sie schilderte, dass sie zunächst eine “zornige, sich wehrende Kinderstimme” vernommen habe, anschließend hörte sie “laute, panische Schreie” einer Frau. Dann sah sie noch ein Auto derart schnell wegfahren, dass sie zunächst an einen Autounfall mit Fahrerflucht gedacht habe.

Ein Urteil sollte planmäßig noch am selben Tag erfolgen.

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Kindesentzug: Kindesentführung und Wiederherstellung von entführten Kindern


April 13, 2013

Kindesentzug, Kindesentführung oder Kindesmitnahme, wie es im Allgemeinen genannt wird, ist juristisch ein Vergehen nach §235 Strafgesetzbuch (Entziehung Minderjähriger). Kommt eine Gefährdung des Opfers hinzu, wird es zu einem Verbrechen.

Die deutsche Rechtsprechung unterscheidet u.a zwischen den Begriffen Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug. Umgangssprachlich finden wir i.d.R. alle Begriffe meist im Zusammenhang mit einem internationalen Kindesentzug durch einen Elternteil, welcher aus familiären, privaten, oft auch aus religiösen Gründen das gemeinsame Kind ins Ausland verbringt.

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Die Kindesentführung stellt i.d.R. eine Kindesmitnahme durch einen fremden Täter dar. Ein Kindesentzug dagegen eine Mitnahme durch einen Elternteil. Im sprachlichen Gebrauch fallen meist alle Tatbestände unter den Oberbegriff Entführung bzw. Kindesentführung. Juristisch stellen die verschiedenen Straftatbestände jedoch Unterschiede dar. Unterschieden wird dabei meist in der unterschiedlichen Strafzumessung.

Ein Kindesentzug oder eine Kindesmitnahme ist zuerst einmal eine Sorgerechtsverletzung oder eine Verletzung des Umgangsrechts. Dies trifft zu, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils aus dessen Einflussbereich bringt und/oder den Umgang mit dem Kind verhindert. Irrelevant bleibt hierbei die Dauer des Kindesentzug, so dass einige Minuten hierfür schon ausreichend sein können.

Entscheidend ist jedoch nicht immer das Sorgerecht sondern in erster Linie das Aufenthaltsbestimmungsrecht! Verfügen beide Elternteile über das Sorge-und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind auch beide Elternteile entscheidungsberechtigt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist – aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil – nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm oder ihr lebt.

Findet ein Kindesentzug oder eine Kindesentführung durch den Aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil statt, muss hierbei nicht immer ein Verstoß gegen §235 StGB vorliegen, besonders dann nicht, wenn dem anderen Elternteil der Umgang ermöglicht bleibt.

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Mittlerweile urteilen Gerichte bei der Strafzumessung im Rahmen eines internationalen Kindesentzuges schon so, dass der Täter nicht, oder nur gering verurteilt wird, wenn er dem anderen Elternteil die reelle Möglichkeit geboten hat, dass entzogene Kind im Ausland zu besuchen.

Was also bleibt ist das Umgangsrecht, im Allgemeinen auch Besuchsrecht genannt. Geregelt wird dies durch das Kindschaftsrecht im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). §1684 I BGB regelt hierzu völlig deutlich: “Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

Kindesentzug ist ein Antragsdelikt!

Kindesentzug ist ein Antragsdelikt , was bedeutet, dass vom Betroffenen Elternteil selbst eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss. Dies geschieht in aller Regel bei der für Sie zuständigen Polizeidienststelle in der Form einer Strafanzeige und eines Strafantrags. Strafantrag und Strafanzeige müssen innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat gestellt werden.

 

Kindesentzug und Binationale Lebensgemeinschaften

In binationalen Lebensgemeinschaften wurden leider die Drohung einer internationalen Kindesentführung oder internationalen Kindesmitnahme zu einem gängigen Mittel, oftmals bei Familienstreitigkeiten Krisen und Scheidungen. Gerne wird versucht über Drohungen und Druck in Bezug auf das gemeinsame Kind eine Trennung zu verhindern oder eigene Forderungen durchzusetzen. In bestimmten Kulturkreisen spielen hierbei auch “Ehre” und “Gesichtsverlust” eine große Rolle, so dass eine Trennung im Umfeld des ausländischen Partners noch akzeptiert wird, eine Überlassung des Kindes jedoch an den in Deutschland lebenden Partner nicht mehr als akzeptabel angesehen wird. Hierbei wird gerne , besonders bei binationalen Partnerschaften welche die arabischen bzw. muslimischen Staaten betrifft, der Grund vorgeschoben, dass die Entwicklung des Kindes in der westlichen Kultur, sich negativ auf die Weiterentwicklung des Kindes auswirkt, da es hier vermehrt unmoralischen und “schlechten” Reizen ausgesetzt wird. Viele ausländische Lebenspartner werden auch von der Angst geprägt, dass sie im Falle einer Trennung keinen Zugang mehr zu ihrem Kind bekommen, da davon ausgegangen wird, dass deutsche Gerichte das Sorge- sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem deutschen Lebenspartner zusprechen.

Vermehrt finden derzeit aber auch internationale Kindesentführungen ohne jegliche vorherige Warnung oder Drohung statt. Der entführende Elternteil versucht Streitigkeiten zu vermeiden und verhält sich nach außen hin völlig normal, während er den Plan für den internationalen Kindesentzug minutiös ausarbeitet. Von daher ist es wichtig auf kleinste Veränderungen im familiären Bereich, welche auf einen Kindesentzug hindeuten können, sehr ernst zu nehmen.

Siehe hierzu auch Prävention Kindesentzug…..

Anzeichen für Kindesentführung und Kindesentzug

 

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internationalen Kindesentführung – Entführt Kinder


Angelika Werthmann zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte

 (Aussprache) – 19.11.

Er hat seine eigenen vier Kinder entführt, weil er ihnen ein besseres Leben bieten will. Das beschauliche niedersächsische Hermannsburg war dem Christen Axel H. nicht gut genug – in Afrika will er sich ein neues Leben aufbauen. Die Geschichte einer außergewöhnlichen Radikalisierung.

Der Weg nach Hermannsburg führt durch endlos scheinende Alleen, unter wuchtigen Baumkronen hindurch, durch die sich die Junisonne zwängt. Vorbei an Kartoffelfeldern, Klatschmohn, kleinen Fachwerkhäusern und großen Bauernhöfen. Provinz in ihren schönsten Farben. Auf besprühten Bettlaken werden Scheunen- und Schützenfeste angekündigt. Man könnte sagen: Hier ist die Welt noch in Ordnung. Oder wie die Leute in der Lüneburger Heide sagen: “Wenn die Welt untergeht, geh’ nach Hermannsburg, da hast du 20 Jahre Zeit, um dich darauf vorzubereiten.”

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Von den 8000 Einwohnern der Gemeinde sind schätzungsweise 90 Prozent getauft und noch in derKirche. Sie besuchen regelmäßig die Gottesdienste, an Feiertagen bleiben nur wenige Reihen in den Gotteshäusern frei. Die Scheidungsrate ist niedriger als im Bundesdurchschnitt, die Geburtenrate höher. Der Glauben ist in der Gemeinde fest verankert.

Axel H. reichte das nicht. Der 37-Jährige, in Hermannsburg geboren und aufgewachsen, gilt als christlicher Fundamentalist. Er wollte seine vier Kinder in einem strengeren Glauben erziehen, entführte die beiden Jungen und Mädchen am Ostersonntag, flog mit ihnen zuerst nach Ägypten, reiste dann in den Sudan. 70 Prozent der Bevölkerung sind dort muslimisch, Christen werden verfolgt, nur im Süden lebt eine streng religiöse christliche Minderheit. Nach Axel H. wird mit internationalem Haftbefehl gefahndet.

Der Fall ist außergewöhnlich: Derzeit sind etwa 300 Kinder beim Bundeskriminalamt registriert, die von Vater oder Mutter ins Ausland entführt wurden. In allen Fällen ist das Zielland das Heimatland des jeweiligen Elternteils.

Außenminister Guido Westerwelle sagte am Freitag im südsudanesischen Dschuba, es gebe Hinweise, dass sich Axel H. inzwischen wieder in Ägypten befinde. Sein Amtskollege im Sudan, Ali Karti, habe ihm die volle Kooperation und Unterstützung der Behörden in dem Fall zugesagt.

Die Botschaft in Kairo sei eingeschaltet und stehe mit den dortigen Behörden in engem Kontakt, sagte eine Sprecherin des Auswärtigen Amtes. Man bemühe sich darum, die Kinder zurückzuholen.

Zu Hause in Hermannsburg wohnen seine von ihm getrennt lebende Frau, Mutter der vier Kinder, und seine Eltern – tief verzweifelt und voller Angst um Jonas, 8, Benjamin, 6, Mirjam, 5, und Lisa, 4.

Hans-Heinrich Heine steht ihnen zur Seite. Er ist seit acht Jahren Pastor der Großen Kreuzkirche in der Mitte Hermannsburgs, einer selbständigen Gemeinde des Kirchenbezirks Niedersachsen-West. Ein freundlicher Mann, 39 Jahre alt, der aus der Region stammt und auch Plattdeutsch sprechen kann. Er sitzt in seinem Arbeitszimmer in einem ehrwürdigen Fachwerkhaus, umgeben von Büchern und Ordnern. Die meisten seiner Gemeindemitglieder kennt er persönlich, ihre Sorgen, ihre Nöte, ihren Kummer.

Axel H. verbietet Gottesdienst, Chor, Kindergarten

Seit Wochen kommen immer wieder Kinder zum Pfarrhaus, drücken den Klingelknopf auf der blau-weißen Porzellankachel, auf der “Heine” steht. Es sind Freunde und Schulkameraden von Jonas, Benjamin, Mirjam und Lisa. In ihren kleinen Händen halten sie Münzen aus ihren Sparschweinen oder einen Fünf-Euro-Schein. Sie wollen sich an der Spendenaktion beteiligen, die die Suche nach den Kindern finanziell unterstützen sollwww.grossekreuz.de.

Pastor Heine lernt das Ehepaar H. kennen, als es seinen ersten Sohn Jonas taufen will. Er ist es gewohnt, dass Eltern ihre Kinder segnen lassen, ohne diesen Anlass zu hinterfragen. Bereits beim Taufgespräch mit Katja und Axel H. fällt ihm daher auf, dass der Vater diesen Schritt sehr ernst nimmt, er viele theologische Fragen stellt, sich mit dem Thema Glaube und Gott intensiv beschäftigt hat.

Eineinhalb Jahre später soll Benjamin, der zweite Sohn, getauft werden. Axel H. hat sich verändert, seine Zweifel an der lutherischen Theologie sind noch größer geworden. “Man merkte bei ihm schon sehr deutliche Vorbehalte gegenüber der Kindtaufe”, erinnert sich Heine. Axel H. habe sich diskussionsfreudig gezeigt, nicht in unangenehmer Weise, aber hartnäckig. Benjamin wird trotzdem getauft.

Doch Axel H. kapselt sich ab, meidet den Gottesdienst. Wenn er in Kontakt tritt mit Pastor Heine, dann nur um intensive theologische Streitgespräche zu führen. Den anderen Kirchgängern wirft er Heuchelei vor.

Er schreibt Briefe, übt scharfe Kritik an der Kirche. Irgendwann antwortet ihm Heine nicht mehr. 2005 landet auf seinem Schreibtisch der schriftliche Kirchenaustritt des Familienvaters.

“Aus seiner Sicht war dieser Schritt nur die logische Konsequenz zum Ende der Debatte”, sagt Pastor Heine. “Axel H. hat sich mit der Kirche nicht mehr identifiziert. Jede Form von institutioneller Kirche war ihm ein Übel.” Seine beiden Töchter, die kurz hintereinander geboren werden, lässt er nicht mehr taufen, obwohl es ein Herzenswunsch seiner Ehefrau ist.

Wie kam er an die Pässe, Geburtsurkunden und Sparbücher?

Die Ehe beginnt zu kriseln. Axel H. entwickelt regelrechte Wahnvorstellungen, zitiert Bibelstellen, die er jedoch aus dem Kontext gerissen hat, und verbietet seinen Eltern, mit den Enkeln in den Kindergottesdienst zu gehen. Seiner Frau untersagt er, die Kinder in den Chor oder den evangelischen Kindergarten gehen zu lassen. Alles, was mit der Kirche zu tun hat, duldet er nicht. Katja H. fügt sich, sie will ihre Ehe retten.

Es gelingt ihr nicht. Im Jahr 2007 zieht Axel H. weg aus Hermannsburg, er verschwindet regelrecht von der Bildfläche, verliert seinen Job als Krankenpfleger. Aufgrund seiner fanatischen Tendenzen darf er seine Kinder nur unter Aufsicht eines Jugendamtsmitarbeiters sehen. Doch auch der kann nicht verhindern, dass er die Kinder verunsichert. Oft kehren sie regelrecht konfus zu ihrer Mutter zurück.

Axel H. hält sich mit Aushilfsjobs über Wasser, verbreitet seine radikalen Ansichten im Internet – und muss gleichzeitig den Plan geschmiedet haben, seine Kinder zu entführen. Teil des Plans muss gewesen sein, sich im Umgang mit den Kindern so zu verändern, dass bei Treffen keine Mitarbeiter des Jugendamtes mehr dabei sein müssen. Wie er das anstellte, dazu wollen die Ermittler nichts sagen.

Am Ostersonntag holt Axel H. seine Kinder zu einer Fahrradtour ab. Allein radelt er mit ihnen über die Felder zu einem Auto, fährt zum Flughafen Hannover und fliegt nach Ägypten.

Katja H. wird später sagen, sie habe ein merkwürdiges Gefühl gehabt, als er mit den Kindern losgefahren sei. Warum hat sie ihn fahren lassen? Wie kam er an die Pässe, die Geburtsurkunden, die Sparbücher?

“Katja hat sie ihm sicher nicht freiwillig gegeben”, sagt Pastor Heine. Auch die Ermittler vermuten, dass er die Papiere bereits bei Besuchen in der Vergangenheit heimlich an sich genommen, die Mutter das Fehlen jedoch nicht bemerkt hat.

Die Mutter wird rund um die Uhr von der Polizei betreut

Die Familie H. stammt aus Hermannsburg, ist seit Generationen integriert und engagiert. Die Entführung der vier Kinder macht in dem Ort schnell die Runde, die Anteilnahme ist enorm, die Hilflosigkeit enorm.

Pastor Heine ist selbst Vater dreier Kinder und doch sagt er: “Keiner von uns kann wirklich nachempfinden, was Katja gerade durchmacht. Und auch können wir ihr ihren Kummer nicht abnehmen.”

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Nach langem Zögern und nach ausführlichen Gesprächen mit den Ermittlern hat sich Katja H. entschieden, an die Öffentlichkeit zu gehen. Bei “sternTV” trat sie persönlich auf. “Nur die Hoffnung, meine Kinder wiederzusehen, hält mich aufrecht”, sagte sie dort und beschrieb ihre qualvollen Stunden der Verzweiflung. Wie ihre Kinder in Afrika wohl leben? Was sie essen? Wie sie an Trinkwasser kommen?

Katja H. wird von Polizeibeamten betreut, sucht Zuflucht bei Freunden und ihrer Familie, geht halbtags arbeiten, auch um sich abzulenken. “Sie ist jetzt an einem Punkt, wo sie Ruhe braucht. Sie kann nicht mehr”, sagt Pastor Heine.

“Bild”-Leser trafen Axel H. zufällig im Sudan, fotografierten die Kinder. Erst nach ihrer Rückkehr in Deutschland erfuhren sie von dem Fall. Katja H. hat es zur Kenntnis genommen, beruhigt hat sie eher die Nachricht, dass ihr Mann wieder in Ägypten sein soll.

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INTERNATIONALE KINDESENTFÜHRUNG


Source: Verband-binationaler

Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug – die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter – ein hochkrimineller Akt

– und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wann liegt eine Kindesentführung vor?

Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist – aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil – nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird.

Wann kann es dazu kommen?

Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen.

Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu seinem Recht zu kommen, Anlass sein, an eine Kindesmitnahme zu denken.

Auch deutsche Elternteile, die aus dem Ausland ein Kind mitnehmen, haben in der Regel im Vorfeld die Befürchtung gehabt im jeweiligen Land als Ausländer schlechtere Chancen zu haben, der Übermacht, den besseren Beziehungen des inländischen Elternteils nicht gewachsen zu sein.

Die Angst vor einer Kindesmitnahme hat ihre Wurzeln in den tatsächlichen Konflikten in der Familie. Sie wird zudem gefördert durch Vorurteile und stereotype Bilder, die in dieser Gesellschaft sehr verbreitet und in unseren Köpfen fest verankert sind. “Moslems entführen ihre Kinder”, ist eines dieser Bilder, die nicht zuletzt durch die medienwirksame Aufbereitung tragischer Einzelfälle ausgeformt und zementiert werden. Auch die besorgte Frage der Freundin: “Hast du denn gar keine Angst, dass er dir deine Kinder entführen könnte?”, kann Ängste schüren, unabhängig vom tatsächlichen Verhalten des anderen Elternteils.

Kindesentführungen passieren in Krisen, sie sind jedoch selten reine Affekthandlungen, sondern meist mehr oder weniger gut geplante Taten. Elternteile, die ihre Kinder mitnehmen, befinden sich oft in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie haben keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder sehen keine Zukunftsperspektive. Manchmal geht es um den Besitz der Kinder als gerechten Ausgleich für den Verlust der Familie oder als Strafe für den- bzw. diejenige, die die Trennung und damit die Auflösung der Familie wollte.

Im Vorfeld abzuschätzen, ob Ängste vor einer Kindesmitnahme gerechtfertig sind, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, ist im Einzelfall nur sehr schwer möglich. Es gibt Fälle, in denen ein ausländischer Elternteil schon viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und beteuert, keinesfalls das Kind mitnehmen zu wollen – dies dann aber schließlich doch tut. In anderen Fällen mag ein Elternteil damit drohen, die Tat aber nie wirklich in die Realität umsetzen, sondern in erster Linie Zugeständnisse von anderen Partner erpressen wollen.

Wenn es zu einer Kindesentführung gekommen ist

Das Verschwinden eines Kindes ist für jeden Elternteil der schlimmst mögliche Fall. Wenn dies eintritt, steht der zurückgebliebene Elternteil zunächst unter Schock, je nach Veranlagung ist der betroffene Elternteil völlig hilflos und paralysiert – oder aber entwickelt alle nur denkbaren Aktivitäten.

Je nach Vorgeschichte und Zerstrittenheit der Eltern, je nach Motivation und Ziel, kann es sein, dass sich der Elternteil, der das Kind mitgenommen hat, meldet, seine Tat begründet, Forderungen stellt oder Vorschläge macht, wie es weitergehen könnte. Der schlimmste Fall ist erfahrungsgemäß, wenn es keinerlei Nachricht von dem Kind bzw. dem entführenden Elternteil gibt, und der zurückgebliebene Elternteil auf Spekulationen und diffuse Auskünfte von Dritten, z.B. Verwandten angewiesen ist.

Wenn ein Elternteil sich nach der Mitnahme eines Kindes meldet, wird häufig sehr schnell deutlich, ob Spielraum für Verhandlungen und möglicherweise eine freiwillige Rückgabe des Kindes besteht. Wenn noch ein Minimum an Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist, lohnt es sich, zunächst die Anliegen des anderen Elternteils anzuhören und – wenn möglich – Zugeständnisse zu machen. Manchmal stellt ein Elternteil fest, dass es ein Fehler war, das Kind mitzunehmen, manchmal geht es den Kindern sichtbar schlecht – dies alles kann dazu führen, dass auch der entführende Elternteil über eine Rückkehr nachdenkt.

haager übereinkommens über die zivilrechtlichen aspekte internationaler kindesentführungen (hkü)

Seit Anfang 1990 ist Deutschland Vertragsstaat zweier internationaler Abkommen, die Regelungen und Verfahrenswege vorsehen, um widerrechtlich ins Ausland mitgenommene Kinder oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen.

Das wichtigste Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), das von der Haager Konferenz entwickelt und bereits am 25.10.1980 verabschiedet, in Deutschland aber erst am 1.12.1990 in Kraft gesetzt wurde. Das zweite Übereinkommen ist das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), auf das allerdings bei der Rückführung von Kindern weit weniger zurückgegriffen wird, weil es in der Anwendung kompliziert ist. Das ESÜ wurde am, 20.05.1980 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 01.02.1991 in Kraft.

Der Grundgedanke beider Übereinkommen ist, dass Entscheidungen, die das Wohl der Kinder betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorgerecht oder Fragen einer Umgangsregelung bei einer Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Übereinkommen haben zum Ziel, die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter bzw. dort zurückgehaltener Kinder zu erwirken. Die in einem Vertragsstaat geltende Sorgerechtsregelung ist in den anderen Staaten zu beachten. Eltern, die sich über Sorge- oder Umgangsregelungen streiten, müssen dies in dem Land tun, in dem das Kind normalerweise lebt.

In allen Ländern, die das HKÜ bzw. das ESÜ unterzeichnet haben, wurden eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Die etwas komplizierte genaue Bezeichnung lautet: Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz.

Anschrift: 

Zentrale Behörde
53094 Bonn
fon 0228-410-40
fax 0228-410-5050

Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Bundeszentralregisters eingesehen werden: [ bundeszentralregister ]

Weitere detaillierte Informationen zu dem Übereinkommen und einzelnen Ländern finden sich auf auf der Internetseite der [ Haager Konferenz ].

entführungen in länder außerhalb des geltungsbereichs des hkü

Wenn Kinder in ein Land mitgenommen werden, das nicht das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, ist die Rückholung eines Kindes über juristische Wege sehr schwierig – und manchmal unmöglich.

Deshalb sollte in all diesen Fällen zunächst alle Möglichkeiten einer Lösung und Regelung innerhalb der Familie ausgeschöpft werden. Dazu kann z.B. hilfreich sein, selbst in das Land zu reisen, in dem das Kind sich befindet, um mit dem entführenden Elternteil, mit den Schwiegereltern oder sonstigen wichtigen Personen der Familie zu sprechen. Aber: Dies kann auch mit Risiken verbunden sein, vor allem wenn man das Land nicht kennt, keine Unterstützung vor Ort hat und die Sprache nicht spricht. Bei einigen Ländern des islamischen Rechtskreise kommt hinzu, dass hier die Ehefrauen – auch wenn sie deutsche Staatsbürgerinnen sind – eine Ausreiseerlaubnis ihres Ehemannes benötigen, um das Land zu verlassen. Hier sollte also sehr gut überlegt sein, ob eine Reise in das jeweilige Land der richtige Schritt ist. Diese sollte dann jedenfalls gut vorbereitet sein. Man sollte sich vorab genau über die rechtlichen Bedingungen im jeweiligen Land informieren sowie über bestehende Einreise- und Ausreisebestimmungen. Adressen von Ansprechpartnern vor Ort, möglicherweise von Rechtsanwälten und der Deutschen Botschaft sollten zum Reisegepäck gehören.

Zu den rechtlichen Möglichkeiten: Wenn in Deutschland schon eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, kann man versuchen, diese im Ausland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen. Gibt es noch keine Sorgerechtsentscheidung, müsste ein entsprechendes Verfahren im Ausland angestrengt werden. Ein solches Verfahren von Deutschland aus zu betreiben ist in der Regel sehr langwierig. Aller Erfahrung nach besteht zudem nur wenige Aussicht auf Erfolg.

Wurde das Kind in einen Staat des islamischen Rechtskreises mitgenommen, kommt hinzu, dass selbst wenn der Mutter das Recht zugesprochen wurde, dass diese bei ihr leben dürfen, bezieht sich dies in der Regel nur auf das jeweilige Land. Die Kinder dürfen ohne Zustimmung des Vaters dennoch nicht nach Deutschland ausreisen, denn nach islamischem Recht bleibt die Entscheidungsgewalt über die Kinder immer beim Vater, im Konfliktfall kann die Mutter lediglich das Recht zur Pflege und Versorgung der Kinder vor Gericht erstreiten.

wenn der aufenthaltsort unbekannt ist – suche nach verschwundenen kindern

In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Elternteil mit einem Kind verschwindet und der Aufenthaltsort lange oder auf Dauer unbekannt bleibt. Diese Situation ist sicher eine der schlimmsten, die einem Elternteil widerfahren kann. Ohne Informationen über den Aufenthaltsort haben Elternteile kaum Möglichkeiten, etwas für die Rückkehr des Kindes zu unternehmen. Sie wissen zudem nicht, wie es ihrem Kind geht, was es macht und ob sie es je wieder sehen werden.

In den letzten Jahren haben in verschiedenen Ländern einige Organisationen Seiten im Internet eingerichtet, auf denen Bilder und Daten verschwundener Kinder präsentiert werden, in der Hoffnung, dass auf diesem Weg Kinder gefunden werden. In Deutschland gibt es hierfür z.B. die undefinedElterninitiative vermisste Kinder. Informationen zu Kindesmitnahmen finden sich auch auf der Internetseite des  undefinedAuswärtigen Amtes .

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Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)


Das HKÜ-Verfahren (Haager Kindesentführungsübereinkommen) wurde geschaffen um Kinder zum einem, vor einen Verbringen ins Ausland und dortigen Zurückhaltens zu schützen. Zum anderen um widerrechtlich in einen Vertragsstaat des HKÜ entzogenen Kindes vereinfacht zurückzuführen.  Weiterhin soll hierdurch unterbunden werden, dass der entführende Elternteil eine ausländische Entscheidung zum Sorgerecht, ohne Wissen des anderen im Ausland rechtswirksam erwirken kann.


Das HKÜ sieht demnach durch den Vertragsstaat auch keine Prüfung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung in Bezug auf z.B. korrekte Kinderbetreuung etc. vor. Eine solche wird durch den Antragsstaat vorausgesetzt. Dennoch gibt es auch beim HKÜ-Verfahren Versagungsgründe. Auch wird ausdrücklich festgelegt, dass eine auf Grundlage des HKÜ getroffene Entscheidung zur Rückführung in einen anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung gewertet werden kann.

Wie beantrage ich ein HKÜ-Verfahren?

Ein Antrag auf Rückführung eines in einen anderen Vertragsstaat entführten Kindes nach Deutschland kann normalerweise selbst gestellt werden. Aufgrund der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Ausführung des Antrages auf Rückführung, empfehlen wir jedoch das hinzuziehen eines Rechtsanwaltes.
Für Deutschland ist ein Antrag auf Kindesrückführung an die Zentrale Behörde zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare in verschiedenen Sprachen finden Sie hier. Weiterhin erhalten Sie die Antragsformulare bei der Zentralen Behörde telefonisch oder per Email.

Welche Voraussetzungen müssen für ein HKÜ Verfahren erfüllt sein?

Nachfolgende grundlegende Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Kindesrückführung nach HKÜ erfüllt sein.

  • Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ).
  • Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a HKÜ).
  • Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte.
    Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtsstaat in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ.

Wann muss der Antrag zur Kindesrückführung gestellt werden?

Der Faktor Zeit ist ein wesentlicher Bestandteil um ein erfolgreiches Rückführungsverfahren nach HKÜ zu bestreiten. Immer wieder gibt es Fälle, wo durch den Zufluchtsstaat die Rückführung nach Artikel 12 Abs. 2 HKÜ ablehnt. Der Versagungsgrund hierfür ist, dass sich das Kind mittlerweile an seinem neuen Lebensmittelpunkt eingewöhnt hat und eine Kindesrückführung somit nicht mehr im Interesse des Kindeswohles ist.  Eine gerne gewählte „Ausrede“ im HKÜ-Verfahren um eine Rückführung zu verhindern. Das HKÜ gibt zwar an, dass dieser Umstand erst nach ca. 12 Monaten eintritt, jedoch werden uns immer wieder Fälle bekannt, wo ausländische Gerichte schon früher eine Rückführung unter diesem Gesichtspunkt verweigern. Meist genügt hierbei der Nachweis zur Eingewöhnung des Kindes, z.B. durch einen Schulbesuch und einen bestehenden Freundeskreis.
Dies bedeutet also, der Antrag muss so schnell wie möglich gestellt werden. Offiziell heißt es, spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten. Wie erwähnt, ist es aber nicht ratsam, sich auf diese 12 Monatsfrist zu verlassen.
Der in Deutschland zurückgebliebene Elternteil ist nicht verpflichtet, das Rückführungsverfahren über die Zentrale Behörde in Deutschland zu stellen, sondern hat auch die Möglichkeit dies im Zufluchtsstaat selbst und direkt zu tun. Wir raten hiervon jedoch dringend ab.

Wie lange dauert eine Rückführung nach HKÜ?

Nach Antragstellung zur Kindesrückführung bei der Zentralen Behörde, wird durch diese geprüft, ob sie Mindestvorraussetzungen für den Antrag erfüllt sind. Nach entsprechender Übersetzung des Antrags, wird dieser an die Zentrale Behörde des Vertragsstaates weitergereicht in welchem sich das Kind befindet. Ab hier ist der ersuchte Vertragsstaat für die Dauer der Rückführung verantwortlich, wobei das HKÜ eine nach Artikel 11 Abs. 1 HKÜ eine zügige Erledigung verlangt. Konkreter werden hier Artikeln 2 und Artikel 11 HKÜ. Diese geben an, dass die mit den Rückführungsverfahren befassten Gerichte der Vertragsstaaten gehalten sind, das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Das HKÜ geht von einer Dauer des Gerichtsverfahrens von nicht mehr als sechs Wochen aus, Artikel 11 Abs. 2 HKÜ. Zu beachten ist hierbei, dass das Gerichtsverfahren nicht länger als 6 Wochen gehen soll und nicht der gesamte Ablauf der Kindesrückführung, von der Antragstellung bis zur Rückführung selbst. – Source: www.kindesentzug24.com 

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Elterliche Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug – Deutschland


Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug – die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter – ein hochkrimineller Akt – und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann

Wann liegt eine Kindesentführung vor?

Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist – aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil – nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird..

Wann kann es dazu kommen?

Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen.
Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu.

Published by: ABP World Group International Child Recovery Services

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Wo ist Marvin?


By:ZDF

Vater verschwindet mit sechsjährigem Sohn

Die 43-jährige Sabine Engl ist verzweifelt. Ihr Sohn Marvin ist seit fünf Monaten verschwunden. Ihr Ex-Mann hat Marvin nach einer gemeinsamen Ferienwoche mit seinem Sohn nicht nach Hause zurückgebracht.

Vier Jahre war Sabine Engl mit ihrem Mann verheiratet, 2007 kam die Trennung. Das gemeinsame Sorgerecht für ihren damals vierjährigen Sohn regelten beide mit einem rechtsverbindlichen Vertrag. Darin wurde festgelegt, dass Marvin bei seiner Mutter wohnt. Der Vater sollte den Jungen am Wochenende von Freitag bis Samstag bei sich haben. In den Ferien lebte Marvin die Hälfte der Zeit bei der Mutter, die andere Hälfte beim Vater. Doch nach den letzten Herbstferien bringt der Vater Marvin einfach nicht zurück. Er schickt nur eine SMS mit den zwei Worten: “Wird später.”

Sabine Engl. Quelle: ZDF 

ZDF
SMS an Marvins Mutter

Vater und Sohn in Norwegen?

Sabine Engl versucht immer wieder, ihren Ex-Mann zu erreichen. Sie alarmiert die Polizei, meldet ihren Sohn als vermisst. Und sie stellt Strafanzeige. Schließlich beauftragt sie eine Privatdetektei, die Vater und Sohn tatsächlich in Norwegen aufspürt. “Die sind in Norwegen unterwegs gewesen und haben dann ein Foto geschossen, worauf ich den Marvin und meinen Ex-Mann erkennen kann”, sagt Sabine Engl. Doch die Spur verliert sich.

Die Polizei vernimmt unterdessen Verwandte und Freunde des Mannes. Dabei finden die Beamten heraus, dass die neue Lebensgefährtin Vater und Sohn am 16. Oktober 2009 zum Düsseldorfer Flughafen gebracht hat. Auch die Flugtickets im Wert von rund 1.600 Euro sind von ihrer Kreditkarte abgebucht worden. Doch die Lebensgefährtin besteht darauf, nicht zu wissen, wohin beide geflogen sind und nicht mehr mit ihnen in Kontakt zu stehen.

Marvin. Quelle: ZDF 

ZDF
Foto der Detektei

Europaweite Fahndung ausgeschrieben

Nun bleibt Sabine Engl als letzte Hoffnung die deutsche Justiz. Das alleinige Sorgerecht hat sie bereits erwirkt. Im Januar, drei Monate nach dem Verschwinden Marvins, gibt die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern eine europaweite Fahndung nach dem Vater raus. Doch das bedeutet nicht, dass eine Verhaftung vorgenommen werden soll. Christian Schröder, Staatsanwalt in Kaiserslautern, erklärt: “Es ist eine Fahndung, die sich darauf richtet, den Aufenthalt des Beschuldigten festzustellen. Es ist keine Fahndung, die auch dem Ziel dient, ihn festzunehmen.”

Sabine Engl. Quelle: ZDF 

ZDF
Sabine Engl vermisst ihren Sohn

Denn eine Festnahme mit Haftbefehl setzt voraus, dass Marvins Vater für seine Straftat eine Freiheitsstrafe erwartet. Aber das ist hier nicht der Fall. Ihm drohe lediglich eine Geldstrafe, so Schröder.

Zitat

„Ich träume jede Nacht irgendwelche schlimmen Sachen, manchmal auch gute, dass ich ihn wiederhabe. “

Sabine Engl

Mutter hat schlaflose Nächte

Sabine Engl bemüht sich mit ihrer Tochter Jennifer aus erster Ehe, den Alltag zu meistern. Doch seit dem Verschwinden ihres Sohnes fehlt ihr die Kraft. “Ich träume jede Nacht irgendwelche schlimmen Sachen, manchmal auch gute, dass ich ihn wiederhabe. Ich hab einfach auch schlaflose Nächte, unzählige.” Zurzeit bleiben ihr nur die Erinnerungen an glückliche Zeiten. Doch Sabine gibt die Hoffnung nicht auf, Marvin bald wieder bei sich zu haben.

Wo ist Marvin?

Wenn Sie Informationen zu dem Fall haben oder Marvin und seinen Vater gesehen haben, wenden Sie sich bitte an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern unter der Telefonnummer 0631-3721200 (ortsüblicher Tarif). Weitere Kontaktinformationen finden Sie auf der Website(Externer Link – Öffnet in neuem Fenster) der Staatsanwaltschaft.

Published by: ABP World Group International Child Recovery Service

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